RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt eines seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".
Zentrale Vorschrift im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) im Hinblick auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist der § 14 TzBfG, der in Absatz 1 die – auch wiederholte – Befristung aufgrund besonderen Sachgrundes regelt und in Absatz 2 die Befristung auch ohne Sachgrund, dann aber nur für die Höchstdauer von zwei Jahren vorsieht. Absatz 3 der Vorschrift sieht …
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: II ZR 94/05) das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen. Der beklagte Boris Becker gehört zu den Gründern der in der Zwischenzeit insolvent gewordenen Sportgate AG. Er
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Das geht aus einem jetzt veröffentlicheten Urteil des Bundesgerichtshofs (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 74/05) hervor. Der beklagte Vermieter gestattete einem Mobilfunkunternehmen, im Speicher und auf dem Dach seines Mietshauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten. Die Kläger, die als Mieter in dem Mietshaus des beklagten Vermieters eine Dachgeschosswohnung bewohnen, begehrten die Unterlassung der Einrichtung und des Betriebes der …
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 03.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 4 AZR 795/05) entschieden, dass eine Teilkündigung eines Firmentarifvertrages unzulässig ist. Der beklagte Arbeitgeber hatte im Jahre 1997 mit der IG Medien einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Nach der in § 1 des Tarifvertrages enthaltenen Verweisung finden in dem Betrieb des beklagten Arbeitgebers insgesamt 16 verschiedene Tarifverträge …
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Neben den Hauptleistungspflichten bestehen im Arbeitsverhältnis zahlreiche Nebenpflichten. Auch der Verstoß gegen solche Nebenpflichten kann auf Seiten des Arbeitgebers Schäden verursachen:Die Telefonannahmemitarbeiterin erscheint zu spät zur Arbeit, weswegen ein entnervter Anrufer es bei der Konkurrenz versucht und einen lukrativen Auftrag dorthin vergibt… Vielfach stellt sich für den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber aber das Problem, …
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