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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Lufthansa-Streik und ihr Flug-Ticket: Streik ist nicht immer höhere Gewalt

Verdi wird am Dienstag in einer Urabstimmung über einen Streik bei der Lufthansa abstimmen. Ab 24. Juni droht dann ein Streik. Der Arbeitskampf wird die Lufthansa in der Sommersaison hart treffen. 2007 flogen im Juli und August jeweils über fünf Millionen Passagiere mit der Fluglinie. Viele Business Flüge werden davon betroffen sein. Bei einem Streik …

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Veröffentlicht am: 12. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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Durchführungsanweisungen (DA) zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Durchführungsanweisungen zur Sperrzeit kennt jeder Rechtsanwalt und jeder Betriebsrat. Dass es allerdings auch sehr informative Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit

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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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Chef im Urlaub

Ist die Katze aus dem Haus … werden aus Bürostühlen Liegestühle und aus dem Betrieb ein Beachoffice mit Karaokebar.  KBmech hat ja schon berichtet, was in einer Kanzlei passiert, wenn Cheffe in Urlaub fährt. Ihrer ist echt Klasse und gibt sogar frei. Hätte er so nicht gemusst, wie der sommerlich-heitere

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Veröffentlicht am: 9. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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Keine Arbeit? Risiko des Arbeitgebers

Für schlechtes Wetter haftet der Chef, das entschied das Bundesarbeitsgericht am 07.06.2008 – Aktenzeichen 5 AZR 810/07. Das gilt jedenfalls für das Gehalt, das auch bei aus Witterungsgründen fehlender Arbeit weitergezahlt werden muss. Für die Juristen unter uns: Nach § 615 BGB

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Veröffentlicht am: 9. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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Achtung Verfallfrist !!!

Verfallfrist übersehen, ist das dümmste, was einem Arbeitnehmer – und seinem Anwalt – passieren kann. Der Anspruch besteht, ist nicht verjährt und kann trotzdem nicht mehr durchgesetzt werden, dank

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Veröffentlicht am: 8. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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