RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
In der EU gibt es 8 Millionen Leiharbeitnehmer – Tendenz steigend. Die Europäische Kommission nahm im März 2002 einen Vorschlag zur Schaffung gleicher Bedingungen für Leiharbeitnehmer in der EU an. Mehrere Ratspräsidentschaften haben sich um eine Lösung in dieser Sache bemüht. Nach der kürzlich erfolgten Einigung der Sozialpartner im Vereinigten Königreich entschloss sich der slowenische Ratsvorsitz, einen …
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Die EU-Kommission hat die Katze „amtlich“ aus dem Sack gelassen. Folgende Änderungen sind bei der Arbeitszeitrichtlinie geplant: beim Bereitschaftsdienst (Bereitschaftszeit) wird zwischen aktiven und inaktiven Zeiten unterschieden; der aktive Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit zu zählen; inaktiver Bereitschaftsdienst darf nicht
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Im Fall eines Stahl- und Betonbauers, der Director einer Limited war und auf Werkvertragsbasis auf Baustellen tätig wurde, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit Urteil vom 21.04.2007, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist. Der Stahl- und Betonbauer hatte als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital …
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Wird ein Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer wegen Pflege nach § 3 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) (in Kraft seit 1.7.2008) einvernehmlich mit dem Arbeitgeber beendet, liegt ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vor. Der Nachweis kann durch 5 / 5 ( 1 vote )
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Die Bundesagentur für Arbeit gibt sich familienfreundlich: Die für die Sachbearbeiter der örtlichen Arbeitsagentur verbindliche Durchführungsanweisung der Bundesagentur zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit (DA §144 SGB III) ist auf den aktuellen Stand
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