RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Dies schrieb gestern der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts Pforzheim einem Arbeitgeber ins Stammbuch. Dieser versuchte offensichtlich, die Wahl eines solchen in seinem Betrieb zu verhindern. Dabei geht das Betriebsverfassungsgesetz in § 1 davon aus, dass die Wahl von Betriebsräten bei mindestens fünf Mitarbeitern der Regelfall ist; auch wenn dies in der Praxis der Arbeitgeber leider …
Weiterlesen >
Diese Gleichung stellt sich jetzt für diejenigen heraus, die mehr an die Kinder und weniger an die oder den Ex zahlen. Denn die Unterhaltsreform priviligiert die minderjährigen Kindern vor den Exehepartnern. Letztere erhalten künftig kürzer und auch weniger Unterhalt. Aber die Unterhaltsverpflichteten sollten sich nicht unbedingt zu früh freuen. Denn
Weiterlesen >
Nach dem Erhalt einer Änderungskündigung kann man viele Fehler machen. Zum einen kann man falsch reagieren, zum anderen Fristen übersehen. Letzeres passiert leider relativ häufig. Grundsätzlich kann man das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen („Einverstanden“) oder ohne wenn und aber ablehnen („Niemals …“). Im ersten Fall ändert sich der Arbeitsvertrag entsprechend (meist zum Schlechteren), im zweiten …
Weiterlesen >
Wir hatten bereits eingehend über die Unterhaltsreform berichtet. Die Eigenverantwortlichkeit der Ehefrauen soll gestärkt; die Rechte minderjähriger Kinder sollen verbessert werden. Dies wirkt sich bei den Ex – Frauen tatsächlich nachteilig aus. Viele erhalten weniger oder gar keinen nachehelichen Unterhalt mehr.
Weiterlesen >
Jedenfalls bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt geht das LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg vom ) davon aus, dass die Deckelung des Gegenstandswertes auf das Quartalsgehalt entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht vorzunehmen ist, sondern
Weiterlesen >