RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Widerspruch in NRW. Anwälte freuen sich. Verwaltungsrichter erwarten Klageflut Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter sehen wegen der Abschaffung der Möglichkeit, gegen Bescheide der Behörden vor der Klage erst einmal Widerspruch einzulegen, eine Klageflut auf die Verwaltungsgerichte zurollen. Abgeschafft hat das Widerspruchsverfahren der bundesweit für seine originellen Gesetze berüchtigte Innenminister. Die Richter erwarten einen Anstieg von
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Wer einem Betriebsübergang unüberlegt widerspricht und anschliessend die betriebsbedingte Kündigung erhält, muss mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur rechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Widerspruch nicht begründet wurde, so das Landessozialgericht
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nicht nur den Mitarbeitern der Caritas, auch den Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt (AWO) steht der Ortszuschlag aus dem Tarifvertrag zu, selbst wenn der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und ein Entgelt nach dem TVÖD erhält. Das entschied das LAG Hamm, liess aber die Revision zum BAG zu. Nach §§ 1, 2 Übergangstarifvertrag AWO
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das ergibt sich aus dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschluß vom 29.10.2007 Aktenzeichen 1 A 4443/06.PVL). Der Fachsenat wendet das neue Landespersonalvertretungsgesetz NW also bereits an. „Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des am 16. Oktober 2007 verkündeten Gesetzes
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Der familienbezogene Ortszuschlage in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR) entfällt nicht, wenn der Ehepartner des Caritas Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt nach dem TVÖD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) erhält, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Anders als der Bundesangestelltentarifvertrag (§29 BAT) kenne der TVÖD nämlich keine familienbezogenen Entgeltbestandteile
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