Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer
Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, so das Bundesarbeitsgericht gestern. Die Ein-Euro-Jobberin hatte sich allerdings – vergeblich –
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Veröffentlicht am: 27. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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