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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Email No. 3: Widerspruch per Email geht auch im anderswo nicht

Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht stellen sich Gerichte die Frage, was geht mit Emails und was geht eben nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 TG 1668/05) hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen.

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Veröffentlicht am: 1. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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BAG: Betriebliche Altersversorgung: Kein Eingriff in die Berufsfreiheit

Das BAG (Az.  3 AZR 14/06) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob tatsächlich jeder Arbeitnehmer gemäß § 1 a BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser bis zu 4 % des Bruttolohns in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt.

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Veröffentlicht am: 1. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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E-Mail No. 2: Widerspruch Betriebsrat nach § 102 BetrVG unzulässig

wenn er per E-Mail dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Nach § 102 BetrVG kann der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung erheben. Das Gesetz fordert in diesem Fall in Absatz 2: “so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.” Nach § 102 Absatz 3 BetrVG kann der Betriebsrat …

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Veröffentlicht am: 1. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beamtenrecht: Beihilfe für intraarterielle, regionale Chemotherapie (RCT)?

Das OVG Lüneburg hat sich in dem Beschluss vom 17.07.2007 – 5 ME 178/06 –  mit der Frage befaßt, ob streitige Beihilfeleistungen dem Beamten auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zugesprochen werden können. Es ging um die Abrechnung von Heilbehandlungskosten für eine neue Krebstherapie.

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Veröffentlicht am: 1. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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Persönliches Erscheinen macht das Sinn?

In einer Unfallsache hatte das Amtsgericht Köln das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Die Klägerin war bereits verstorben und deshalb auch entschuldigt dem Prozess ferngeblieben. Aber es erschien der Beklagte und Widerkläger in meiner Begleitung. Das Gericht

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Veröffentlicht am: 1. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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