RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Böse Überraschung für Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigten. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder anderer Selbständiger tatsächlich als Einsatz von Arbeitnehmern anzusehen ist, kann der Auftraggeber für Einkommenssteuer in Haftung genommen werden, § 42d EStG. Auch wenn das Finanzamt annimmt, es läge in Wahrheit Arbeitnehmerüberlassung vor, kann es im Wege …
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2011 wird sich Leiharbeit verändern. Die Themen sind: neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, umwälzende Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifrecht der Leiharbeit und die Einigung der Arbeitgeberverbände über einen Mindestlohn für Leiharbeitnehmer. Endlich steht fest, wie das neue AÜG aussehen wird (Drehtürklausel u.a.), ausserdem liegt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag mit dem Christlichen Gewerkschaftsbund (CGZP) im Volltext vor. …
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2011 wird die Leiharbeit durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s und die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es (AÜG) auf den Kopf gestellt. Ein gut informierter Betriebsrat macht sich rechtzeitig schlau. U.a. die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetze (AÜG), die auch textlich so gut wie feststeht, die geplanten Mindestlohnregelung für die Leiharbeitsbranche und die Folgen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht …
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Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2011 ist da – zwar nur als Entwurf der Bundesregierung und sogenanntes Artikelgesetz, aber wohl in der endgültigen Fassung. Das AÜG ist als Artikelgesetz („in § 3 Absatz 1 wird hinter „…..“ eingefügt“, „…“ ist zu streichen) mühsam zu lesen. Wir haben uns die Mühe gemacht, eine erste durchgeschriebene Version herzustellen. Fast …
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Arbeitnehmer haben es gut: Bei der Wahl des zuständigen Arbeitsgericht s kann man praktisch keinen Fehler machen – auch wenn man selbst Klage einreicht oder mithilfe der Rechtsantragsstelle eine Klage (z.B. Kündigungsschutzklage) aufsetzen lässt. Das Arbeitsgerichtsgesetz und die Zivilprozessordnung lassen dem klagenden Arbeitnehmer nämlich die freieWahl unter zahlreichen sogenannten Gerichtsständen, also Gerichtsorten, an denen zulässigerweise …
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