Schutz vor Kündigung nach dem Pflegezeitgesetz
Nach § 5 Pflegezeitgesetz genießen Beschäftigte Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Ankündigung, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen (§ 3 Pflegezeitgesetz) oder aber Freistellung wegen kurzfristiger Übernahme der Pflege, § 2 Pflegezeitgesetz. Nur ausnahmsweise („in besonderen Fällen“) und nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde
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Veröffentlicht am: 26. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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