LSG Hessen: Schwanger sein, heißt nicht krank sein
Einer Risiko – Schwangeren mit ärztlichem Beschäftigungsverbot war kein Arbeitslosengeld bewilligt worden. Die Agentur für Arbeit meinte, die Antragstellerin auf Krankengeld verweisen zu können. Zur Begründung wurde angeführt, die junge Frau stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Frau wurde auf Krankengeld, also Leistungen der Krankenkasse, verwiesen. Die weigerte sich wegen fehlender Vorversicherungszeiten jedoch ebenfalls …
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Veröffentlicht am: 22. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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