Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.05.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 45/06) entschieden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht und nicht schon vorher vererblich ist.
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Veröffentlicht am: 11. Mai, 2007 von RA Michael W. Felser
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