Kein Schmerzensgeld wegen Hautrötung nach Laserepilation
So entschied das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 04.10.2006 – Aktenzeichen 33 S 60/06 – und wies die Klage auf Rückforderung der Behandlungskosten in Höhe von 1.500 € und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe weiterer 1.500 € ab. Die Kundin des beklagten Schönheitsalons
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Veröffentlicht am: 17. Oktober, 2006 von RA Michael W. Felser
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