Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ein Beamter kann wegen Dienstunfähigkeit bei geschmälerten Bezügen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Dies sieht bei Bundesbeamten § 42 BBG (Bundesbeamtengesetz) so vor. Hat der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so kann er den Beamten amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen, § 42 I Satz 3 BBG. Allerdings kann auch der Beamte …
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Veröffentlicht am: 21. Juli, 2006 von RA Michael W. Felser
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