Kündigung: Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz ist auch in der Wartezeit nach § 1 KSchG zu beachten
Eine echte Falle für Arbeitnehmer und selbst Rechtsanwälte ist § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dem gegen eine Kündigung binnen drei Wochen nach Zugang Klage zu erheben ist. Das LAG Hamm (Urteil vom 11.05.2006 Aktenzeichen 2151/05, Pressemitteilung vom 20.10.2006 hier) hat nun entschieden, dass die 3-Wochenfrist auch auf eine Kündigung anzuwenden ist, bei der das Kündigungsschutzgesetz …
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Veröffentlicht am: 2. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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