Beamtenrecht: Anordnung stationärer ärztlicher Überprüfung der Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit kann für den Beamten dazu führen, daß er vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Dienstunfähigkeit liegt nach § 42 I BBG vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Dienstherr muß in diesem Zusammenhang also eine Prognose treffen, die nicht leicht anzustellen …
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Veröffentlicht am: 22. August, 2006 von RA Michael W. Felser
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