Kündigung eines Kölner “Haschisch-Gärtners” rechtmässig
Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Gärtner, der in seiner privaten Gartenlaube an Minderjährige Cannabis verkauft, muss mit seiner Kündigung rechnen, so das Kölner Landesarbeitsgericht. Dabei sei unerheblich, dass die Straftaten nicht im Dienst begangen wurden. Angehörige des öffentlichen Dienstes müssen sich auch im Privatleben ihrer beruflichen Aufgabe entsprechend angemessen benehmen. Der BAT/TVÖD sieht ebenso wie …
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Veröffentlicht am: 8. April, 2006 von RA Felser
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