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Tageszeitungsredakteure und die Belastbarkeit in Stresssituationen

In seinem Arbeitszeugnis vermisste ein Tageszeitungsredakteur nähere Angaben zu seiner Belastbarkeit in Stresssituationen und behauptete vor dem Arbeitsgericht, die Auslassung sei ein Geheimzeichen in der Zeugnissprache, er wolle ein

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Veröffentlicht am: 12. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Kündigung unwirksam trotz 15 Monaten Knast

Bei einer Haftstrafe von 15 Monaten muss der Arbeitgeber die Zeit überbrücken und den Arbeitsplatz freihalten, eine trotzdem ausgesprochene „personenbedingte Kündigung“ ist jedenfalls als fristlose Kündigung unwirksam, dass hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden. Zwar sei die Verbüßung einer längeren Haftstrafe an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB …

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Veröffentlicht am: 11. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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LAG Hamburg: Bei Kündigung nicht immer Anspruch auf Neujährchen

Verrückte Welt. Während in München der Staatsanwalt wegen der Trinkgelder der Müllmänner ermittelt (wir berichteten), macht sich das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg vom 13.02.2008 – Aktenzeichen 5 Sa 69/07) Gedanken, ob ein Briefzusteller sogar einen Rechtsanspruch auf die entgangenen „Neujährchen“ hat, wenn

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Veröffentlicht am: 15. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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Kündigungsfrist nach § 17 MTV private Banken

Sie sind Bankangestellter / Bankkaufmann / Bankkauffrau und suchen die für ihre Kündigung maßgebliche Kündigungsfrist?Die einzuhaltende Kündigungsfrist bei Banken richtet sich meistens (bei Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag) nach dem Manteltarifvertrag für die privaten Banken. Dieser gilt allerdings auch für einige öffentliche Banken, die in der Anlage des MTV aufgelistet sind (z.B. für …

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Veröffentlicht am: 27. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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Kündigungsfrist nach § 19 TV-V

Die richtige Kündigungsfrist: Für Beschäftigte in den Versorgungsbetrieben, für die der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) entweder kraft beiderseitiger Tarifbindung oder infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommt, gelten folgende Kündigungsfristen nach TV-V: Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach TV-V …

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Veröffentlicht am: 26. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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