Unterhalt: Wer sich selbständig macht, muss den bisherigen Unterhalt weiter zahlen, auch wenn er weniger Einkünfte hat
Das OLG Köln (Aktenzeichen 4 UF 172/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger, der seine Arbeitsstelle gekündigt und sich selbständig gemacht hat, den Unterhalt nicht mit der Begründung kürzen kann, er habe weniger Einkünfte als vorher im Angestelltenverhältnis.
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Veröffentlicht am: 2. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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