Ein Beratervertrag kann wie jeder andere Vertrag gekündigt werden, ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder ausserordentlich, also fristlos. Die Kündigung ist anders als beim Arbeitsvertrag beim Beratervertrag auch mündlich möglich; eine Schriftform ist anders als für das Arbeitsverhältnis in § 623 BGB nicht vorgeschrieben. Die Kündigungsfrist ergibt sich – sofern im Beratervertrag nichts abweichendes geregelt ist – aus § 621 BGB und ist kurz:
„Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.“
Die gesetzliche Regelung gilt allerdings nur, wenn nichts anderes, d.h. günstigeres im Beratervertrag zur Kündigungsfrist vereinbart wurde. Berater sind daher angesichts der kurzfristigen Kündbarkeit auf der Basis der gesetzlichen Regelung „gut beraten“, eine angemessene Kündigungsfrist im Beratervertrag zu vereinbaren.
Anders als beim Arbeitsvertrag gibt es für Berater grundsätzlich keinen Kündigungsschutz: die Kündigung des Beratervertrags muss also nicht gerechtfertigt werden. Auch hier gilt aber wieder, dass der Beratervertrag selbst Einschränkungen des Kündigungsrechts vorsehen kann. So kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Kündigung vereinbart werden.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, muß ist beim Aushandeln und Fixieren des Beratervertrags höchste Vorsicht angezeigt. Das Vertragsrecht ist anspruchsvoll, denn es gilt nicht nur das Vereinbarte und Gewollte zu dokumentieren, sondern auch Vorkehrungen für den „GAU“, also das Scheitern vorzusehen.
Auch der Beratervertrag im Sport richtet sich nach Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen. Verträge zwischen Spielerberater und Fussballer oder Handballer müssen zudem den Verbandsregeln, beim Fussball den UEFA Verordnungen und den DFB Statuten entsprechen. Ein Exklusivrecht bei der Vermittlung, zu hohe Provisionen oder eine zu lange Vertragsbindung können den Vertrag unwirksam machen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln/Brühl