Bei der Kapitallebensversicherung wird im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt. An wen die Versicherungssumme ausgezahlt wird, hängt davon ab, ob vertraglich ein Bezugsberechtigter bestimmt wurde oder nicht. Ist ein Bezugsberechtigter nicht bestimmt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und steht dem oder den Erben zu. In der Regel ist aber ein Bezugsberechtigter bestimmt. Es handelt sich dann um einen sog. Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB). Insoweit erwirbt der Bezugsberechtigte die Versicherung außerhalb des Erbgangs und die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sie steht demnach nicht den Erben zu.
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- 20. Juni 2019
- Kapitallebensversicherung, Todesfall
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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