Erblasser

Nottestament

In den §§ 2249, 2250 BGB sind zwei Formen des Nottestaments geregelt: Das Testament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen, auch mündlich, errichtet werden. Zulässig ist dies nur in Notsituationen.  Nach 3 Monaten wird ein Nottestament unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt, § 2252 BGB.

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