Pflichtteil

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich unter Ehegatten ist nach § 5 ErbstG steuerfrei. Der Zugewinnausgleich bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird erbrechtlich nach § 1371 BGB im Todesfall durch die pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten durchgeführt. Nach § 1931 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge) ¼. …

Weiterlesen >


Zusatzpflichtteil

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte  zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann als Zusatzpflichtteil den Betrag verlangen, um den der hinterlassene Erbteil hinter der Pflichtteilsquote zurück bleibt.

Weiterlesen >