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Scheinselbständigkeit: Steuerberater darf nicht beraten und vertreten, haftet aber!

Für viele Steuerberater als erste Anlaufsstelle bei Steuer und Lohnbuchhaltung gehört die Beratung auch über arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen zum „Nebengeschäft“, auch Fragen der Sozialversicherungspflicht (Anfrageverfahren, Statusfeststellungsverfahren, Scheinselbständigkeit, Künstlersozialversicherung) gehören in der Praxis dazu. So kam es, dass auch eine Steuerberaterin aus Aachen in einem Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Widerspruch gegen den für ihren Mandanten ungünstigen …

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Veröffentlicht am: 11. November, 2014 von RA Michael W. Felser
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