Scheinselbständigkeit: Steuerberater darf nicht beraten und vertreten, haftet aber!

Für viele Steuerberater als erste Anlaufsstelle bei Steuer und Lohnbuchhaltung gehört die Beratung auch über arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen zum „Nebengeschäft“, auch Fragen der Sozialversicherungspflicht (Anfrageverfahren, Statusfeststellungsverfahren, Scheinselbständigkeit, Künstlersozialversicherung) gehören in der Praxis dazu. So kam es, dass auch eine Steuerberaterin aus Aachen in einem Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Widerspruch gegen den für ihren Mandanten ungünstigen Bescheid einlegte und später auch Klage vor dem Sozialgericht erhob. Das Sozialgericht sah eine unzulässige Rechtsberatung und ließ den Steuerberater nicht als Vertreter zu. Mit der fatalen Folge, dass der Bescheid der DRV alleine mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin bestandskräftig wurde. Die Berufung am Landessozialgericht NRW blieb ebenso wie die Revision beim Bundessozialgericht erfolglos.

Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass einem Steuerberater die Rechtskenntnisse für die komplexe Materie der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status und der sozialgerichtlichen Verfahrensvorschriften fehlen:

„Dass die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter den für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurückbleiben, folgt für Steuerberater in Bezug auf das Verhältnis Lohnbuchführung – Anfrageverfahren vor allem daraus, dass das Sozialversicherungsrecht nicht einmal zu denjenigen Prüfungsgebieten gehört, welche im Rahmen einer den Zugang zum Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind. Nach § 37 Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8 StBerG gehören dazu neben dem steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht (Nr 1) im Einzelnen genannte Materien des Steuerrechts (Nr 2 bis 4). In Bezug auf das außersteuerliche Recht werden dagegen in Nr 5 nur das „Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union“ sowie in Nr 8 das „Berufsrecht“ angesprochen. Demgegenüber fehlt eine Regelung über das Sozialversicherungsrecht. Dieses kann auch weder den in Nr 5 aufgeführten Materien zugeordnet werden noch ist offenkundig eine Subsumtion unter die übrigen in Nr 6 („Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“) und Nr 7 („Volkswirtschaft“) angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplinen möglich.

Schon aus diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen – insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein – müssen, so beruht ihre umfassende Vertretungsbefugnis darauf, dass – aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise – von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern.“

(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)

Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass Steuerberater in Statusfragen von Selbständigen und Geschäftsführern weder beraten noch vertreten dürfen. Allerdings schließt dies die Steuerberaterhaftung auch in der Sache nicht aus.

Steuerberater haften nämlich nicht nur für bei unzulässiger Beratung und Vertretung im Statusfeststellungsverfahren, sondern auch für falsche Auskünfte zu Scheinselbständigkeit, Statusfeststellungsverfahren und Künstlersozialversicherungskasse oder Statusfragen, z.B. bei Geschäftsführern. Ein Steuerberater ist daher gut beraten, wenn er das Verbot einer Beratung und Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beachtet.

Der Bundesgerichtshof sieht nämlich eine Haftung des Steuerberaters auch bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen jedenfalls wenn der Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt ist. So entstehe

„einem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung beauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 – IX ZR 222/06, Rn. 19).“

BGH vom 05.03.2009 Aktenzeichen IX ZR 172/05

Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet,  wenn er die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen mit entsprechenden Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt zu verweisen.

„Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.“

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).

Wir unterstützen Steuerberater bei der Beratung von Mandanten in Fragen der Scheinselbständigkeit, Statusfeststellungsverfahren und Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status und der Vermeidung entsprechender Haftung durch ausgewiesene Kompetenz in Statusfragen von Selbständigen und Geschäftsführern.

Interviews mit Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung

(1) Computerwoche vom 4. August 2014 mit Interview Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit in der IT-Branche

(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf – Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser

(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser.

(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit – programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.

(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: „Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.“ Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser.

Interviews zum Thema Schwarzarbeit im Rechtslexikon

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
„Recht ist unsere Kunst, Kunst ist unsere Leidenschaft (c)“

Rechtsanwalt Felser hat sich seit 1999 auf das Thema Scheinselbstständigkeit spezialisiert und wird in diesem Gebiet bundesweit für Mandanten tätig. Referenzen aus allen Bundesländern auf Anfrage.

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.