Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich (BVerwG vom 14.06.2006 Aktenzeichen 6 PB 13/05) seine Rechtsprechung zum Schulungsanspruch für Personalratsmitglieder (Grundschulung) an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grundschulungen für Betriebsräte angenähert und dabei seine ältere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Allerdings hält der Beschluss nicht, was er verspricht. So meint das Bundesverwaltungsgericht, das Schulungsbedürfnis für eine Grundschulung zum Arbeitsrecht könne deswegen entfallen, weil die Themen bereits in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht enthalten seien. Damit aber negiert das Bundesverwaltungsgericht – anders als das Bundesarbeitsgericht – ein eigenständiges Schulungsbedürfnis zum Thema „Arbeitsrecht“.

Nach der Rechtsprechung des BAG besteht nämlich neben zwei einwöchigen Grundschulungen zum Betriebsverfassungsrecht ein Schulungsbedürfnis für zwei einwöchige Grundschulungen zum Arbeitsrecht. Überschneidungen sind dabei ein „Muss“, denn es geht ja gerade um den jeweiligen Bezug zum Individualarbeitsrecht bzw. Beteiligungsrecht. Eine personalvertretungsrechtliche Schulung ohne Individualarbeitsrecht und eine arbeitsrechtliche Schulung ohne Bezug zu den Aufgaben des Personalrats wäre eine Suppe ohne Salz. Was soll eine Schulung zum Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung, wenn arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Grundlagen nicht vermittelt werden?

In den Entscheidungsgründen behandelt der Beschluss des BVerwG das Thema „Grundschulung“ auch gewohnt restriktiv.

Das das Bundesverwaltungsgericht abschliessend gar – bewusst abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – dem Personalratsmitglied oder dem Veranstalter das Risiko einer teils erforderlichen, teils nicht erforderlichen Schulung aufbürdet, ist ein schlechter Scherz aus dem Elfenbeintum. Es ist nicht zu erkennen, was den öffentlichen Dienst hier gegenüber dem privaten Arbeitgeber, der sich immerhin auch auf Art. 14 GG berufen kann, priviliegieren sollte. Da kann auch nicht trösten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Veranstalter als Adressaten seiner restriktiven Rechtsprechung anspricht und diese zur einer entsprechenden Schulungsgestaltung auffordert. Die Rechtsprechung zu Grundschulungen und erst recht die zu Spezialschulungen ist alles andere als vorhersehbar und damit ein Bärendienst an der erforderlichen Transparenz von Rechtsprechung. Die Rechtsprechung wird vielmehr dazu führen, dass viele Personalräte ihre Rechte gar nicht erst in Anspruch nehmen aus Furcht vor oder Frust nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen.

Im Streitfall ging es übrigens um die Bundeswehr, die mit zu den „kniestigsten“ Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gehört, was die Schulungen für Personalräte angeht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Personalvertretungsrecht.de

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