RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt eines seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit der jetzt veröffentlichten Entscheidung – Aktenzeichen 9 U 565/02 – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entschieden, dass für die Rückforderung einer als Vorschuss gezahlten Verletztenrente die strengeren Voraussetzungen des § 45 SGB X i.V.m. § 50 SGB X erfüllt sein müssen und nicht, wie der Versicherungsträger meint, lediglich die …
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Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat am Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2006 (gerichtliches Aktenzeichen: X ZR 182/05) entschieden, dass ein Reisebüro nicht verpflichtet ist, ungefragt auf die Abschlussmöglichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinzuweisen. Der Kunde hatte in dem beklagten Reisebüro eine dreimonatige USA-Reise gebucht und bei dem Abschluss der Vertrages gleichzeitig eine …
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Viele Beamte der Deutschen Telekom AG bzw. der ehemaligen Deutschen Bundespost sind im Zuge der Privatisierung des Konzerns auf das konzerneigene Unternehmen Vivento übergegangen, das nach Darstellung des Konzerns Dienstleister der Deutschen Telekom Gruppe ist. Vivento bietet insofern Outsourcing, Projektmanagement und auch die Vermittlung von Personal zu Unternehmen und Behörden an. Vermittelt werden sowohl Beamte …
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Die niederländische Internet-Apotheke DocMorris darf weiterhin in Deutschland zugelassene verschreibungspflichtige und nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel an private Endverbraucher in Deutschland versenden. Die 11. Kammmer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main entschied auf die Klage des Deutschen Apothekerverbandes, dass der Medikamentenhandel aus den Niederlanden grundsätzlich unbedenklich sei. Mit der Entcheidung vom 21.07.2006 mit dem Aktenzeichen 3-11 O …
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Beamte haften im Falle der Verletzung dienstlicher Pflichten für enststandene Schäden nicht nur gegenüber Dritten nach außen, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn. Für Bundesbeamte enthält § 78 BBG die entsprechende Grundlage. Nach § 78 I BBG kommt eine Haftung des Beamten aber nur bei Vorsatz oder grober Fahlässigkeit in Betracht. Der Dienstherr kann …
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