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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Internet für den Betriebsrat. Recht für Alle!

Internetzugang für jeden Betriebsrat: Anders noch als das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 erkennt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 09.07.2008 – 17 TaBV 607/08) ein Recht des Betriebsrats auf einen Internetzugang an. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe

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Veröffentlicht am: 26. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Schutz vor Kündigung nach dem Pflegezeitgesetz

Nach § 5 Pflegezeitgesetz genießen Beschäftigte Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Ankündigung, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen (§ 3 Pflegezeitgesetz) oder aber Freistellung wegen kurzfristiger Übernahme der Pflege, § 2 Pflegezeitgesetz. Nur ausnahmsweise („in besonderen Fällen“) und nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde

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Veröffentlicht am: 26. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Befristung: Mitarbeiter klagen erfolgreich gegen Minijob-Zentrale

Acht Mitarbeiter der Minijob-Zentrale in Cottbus haben vor dem Arbeitsgericht Cottbus und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erfolgreich gegen

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Veröffentlicht am: 26. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Befristung nach dem Pflegezeitgesetz

Das zum 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz enthält in § 6 Pflegezeitgesetz einen sachlichen Grund für eine Befristung. Die für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers nach § 2 Pflegezeitgesetz oder die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz eingestellte Ersatzkraft wird

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Veröffentlicht am: 25. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Pflegezeit: Ihre Rechte

Im seit 01.07.2008 geltenden Pflegezeitgesetz sind vor allem zwei neue Rechtsansprüche für Arbeitnehmer geregelt: 1) das Recht auf kurzfristige Freistellung, wenn der Pflegefall eintritt, häufig überraschend, nach § 2 Pflegezeitgesetz. 2) das Recht auf Pflegezeit, um die Pflege für eine gewisse Zeit – bis zu sechs Monate – selbst sicherzustellen, nach § 3 Pflegezeitgesetz. Das …

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Veröffentlicht am: 25. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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