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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Wichtige Arbeitsgesetze

Arbeitsrecht ist Richterrecht und in zahlreichen Gesetzen verstreut. Wichtige und aktuelle Arbeitsgesetze findet man im Internet – solange bis es ein einheitliches

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Veröffentlicht am: 25. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Mitbestimmung des Betriebsrat beim Verschmelzungsvertrag

Häufig „auf den letzten Drücker“ wird dem Betriebsrat bei einer geplanten Fusion ein Verschmelzungsvertrag zugeleitet mit der Bitte, den Empfang zu bestätigen. Nicht selten wird dies mit der Bitte verknüpft, auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz zu 4.2 / 5 ( 4 votes )

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Veröffentlicht am: 23. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Betriebsteilübergang und ordnungsgemässe Unterrichtung

Das Unterrichtungsschreiben beim Betriebsübergang (§ 613 a Absatz 5 BGB) wird deutschen Unternehmen noch viele Überraschungen bereiten. Am 21.08.2008 befasste sich der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter seinem Vorsitzenden Hauck erneut mit dieser Problematik und es wird nicht der letzte Fall sein. Die unwirksamen Unterrichtungen durch unvollständige Unterrichtungsschreiben bei Agfa Photo und Benq-Siemens zeigen, dass …

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Veröffentlicht am: 23. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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TV-L: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Der TV-L, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter abgelöst. Den Text 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 23. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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Pflegezeit auch für freie Mitarbeiter und Scheinselbständige?

Gemäß § 7 I Nr. 3 Pflegezeitgesetz gilt § 2 Pflegezeitgesetz auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Freie Mitarbeiter sind dann 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 22. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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