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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

17. Mai 2008 von 11 bis 18 Uhr: Eröffnung der Ausstellung von Drefke in der Kanzlei

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Veröffentlicht am: 13. Mai, 2008 von RA Michael W. Felser
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R ECHTe KUNST

Samstag, 17. Mai 2008, 11 – 18 Uhr EKKEHARD DREFKE R ECHTe KUNST – WERKSCHAU IN LEBENSSTATIONEN In der Werkschau werden Spotlights auf dem Weg vom Kunststudium bis zu den aktuellen Arbeiten der Serie „Flow-Art“ gegeben. Dabei wird ein Überblick zur Kunst im Öffentlichen Raum seit 1966 mit Stationen, u.a. das Faust-Projekt, geboten. Aus der …

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Veröffentlicht am: 10. Mai, 2008 von RA Michael W. Felser
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Ehrlich gut versichert

Wer bei Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung Erkrankungen verschweigt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Ein Mann hatte 1999 auf die Frage der Versicherung nach Vorerkrankungen einige Erkrankungen angegeben und im weiteren auf seinen Hausarzt verwiesen. Seine Schwerhörigkeit und eine neurovegetative Erkrankung, behandelt 1996 und 1997 verschwieg er. Vor dem LG Coburg klagte er nun gegen seine auf Zahlung …

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Veröffentlicht am: 9. Mai, 2008 von RA Michael W. Felser
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Unterhalt, Ehevertrag und Firmenwagen

Beim Streit um den Unterhalt wird oft der Firmenwagen vergessen. Dabei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzungsmöglichkeit verursacht wird. Nun ist die steuerliche Belastung oft geringer, als der erforderliche Aufwand für Anschaffung und Unterhalt eines eigenen Neuwagens. Daher wird von den Familiengerichten zumeist

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Veröffentlicht am: 9. Mai, 2008 von RA Michael W. Felser
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Aufhebungsvertrag und Wiedereinstellungsanspruch

Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt er hilfsweise seine Wiedereinstellung, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, entschied heute das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, Urteil vom 08.05.2008 – 6 AZR 517/07). Ein Arbeitnehmer hatte einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der ausdrücklich einen Wiedereinstellungsanspruch

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Veröffentlicht am: 9. Mai, 2008 von RA Michael W. Felser
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