Betriebsübergang nach § 613 a BGB: Man muss sich schon entscheiden, was man will …
sinngemäss mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.08.2006 – Aktenzeichen 8 AZR 154/05) die Klage einer Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma zurück. Die Mitarbeiterin wurde ursprünglich von einem Reinigungsunternehmen in einer Klink beschäftigt. Nachdem das Reinigungsunternehmen den Auftrag an einen Wettbewerber verloren hatte, erklärte es der Mitarbeiterin eine Änderungskündigung und bot ihr eine Weiterbeschäftigung in …
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Veröffentlicht am: 25. August, 2006 von RA Felser
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