Kündigung und Kündigungsfrist nach MTV Groß- und Aussenhandel NRW

Die Kündigung und Kündigungsfrist von Arbeitnehmern im Großhandel und Aussenhandel richtet sich in NRW nach dem Manteltarifvertrag – MTV Groß- und Aussenhandel NRW. Danach gilt die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfrist zwar nur für den Arbeitgeber, in den meisten Arbeitsverträgen wird aber eine (zulässige) Regelung enthalten sein, dass die Kündigungsfrist nach dem MTV Groß- und Aussenhandel NRW auch für beide Parteien, d.h. auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt.

MTV Groß- und Aussenhandel NRW
 gültig ab 01.10.2007 – in der Fassung ab 01.01.2012

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hinweise zum Kündigungsrecht    

§ 7  Nr.1
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag beendet werden.

Jede der Parteien kann den Aufhebungsvertrag bis zum Ende des darauf folgenden Arbeitstages durch schriftliche Erklärung widerrufen.

Der Widerruf ist nicht möglich bei Aufhebungsverträgen, die durch gerichtlichen Vergleich oder im Rahmen eines Anhörungsverfahrens gemäß §§ 15ff SchwbG (jetzt: §§ 85ff SGB IX) geschlossen werden.

§ 7  Nr.2
Soll das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Kündigung beendet werden, gelten folgende Mindestkündigungsfristen:

(1)        Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (Grundkündigungsfrist)

(2)     Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

5 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3)     Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten 14 Kalendertagen täglich zum Ende des darauffolgenden Tages, danach mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

Hinweis: diese kurze Kündigungsfrist gilt nur dann, wenn eine Probezeit vertraglich vereinbart ist.

(4)     Einzelvertraglich kann eine kürzere als eine in § 7 Nr.2 (1) genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn

der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt.

wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt worden ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.

(5)     Einzelvertraglich können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für Kündigung durch den Arbeitgeber.

(6)     Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen gilt beiderseits für die Dauer der ersten 14 Kalendertage eine Kündigungsfrist von einem Tag zum Ende des folgenden Tages. § 622 Abs.5 Nr.1 BGB bleibt unberührt.

(7)     Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben unberührt.
siehe hierzu § 626 BGB

(8)     Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen. Fällt der letzte Tag, an dem noch hätte gekündigt werden können, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss die Kündigung vor diesem Tag zugehen.

(9)     Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 15.10.1993 begründet und die bis zum 26.5.1994 nicht rechtskräftig beendet worden sind, gelten abweichend von den vorstehenden Fristen die bis zum 15.10.1993 geltenden einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen, es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.

§ 7  Nr.3
Der Arbeitgeber hat bei seiner Kündigung die gesetzlichen Bestimmungen für besonders geschützte Personen zu beachten.

§ 7  Nr.4
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Während der Befristung kann das Arbeitsverhältnis mit den Kündigungsfristen gemäß § 7 Nr.2 gekündigt werden.

§ 7  Nr.5
Bei Ausbildungsverhältnissen haben sich der Arbeitgeber und auf Befragen der Auszubildende spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung darüber schriftlich zu erklären, ob für den Fall des Bestehens der Prüfung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll.

Wird die Erklärung von seiten des Auszubildenden nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tage des Bestehens der mündlichen Prüfung.

Kommt der Arbeitgeber seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird das Ausbildungsverhältnis über den Tag des Bestehens der mündlichen Prüfung hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

§ 7  Nr.6
Ein Arbeitsverhältnis endet unabhängig von seiner Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet bzw. ab dem Tage, an dem vorzeitiges Altersruhegeld oder unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird.

Abweichende einzelvertragliche Regelungen sind auf Wunsch des Arbeitnehmers zulässig.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon unter dem Stichwort Kündigungsfrist.

Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR Interviews, auf Bild.de und in anderen Medien.

z.B. Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel.

Autor des Beitrags:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

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