Beamtenrecht: Kein Verheiratetenzuschlag für eingetragene Lebenspartner

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 855/06 – entschieden, daß homosexuelle Beamte, die in einer  eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keinen Anspruch auf eine Verheiratetenzulage haben.

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Veröffentlicht am: 16. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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Nachbarrecht: Wenn schon streiten, dann aber richtig

So ähnlich darf man wohl eine Entscheidung des AG München vom 24.07.2007 (Az.: 173 C 23153/06) verstehen. Die Parteien bewohnen jeder eine Hälfte eines Doppelhauses. Jahrelang herrschte Streit; mehrfach wurden die Gerichte angerufen. Auch Strafverfahren waren anhängig. 2001 errichteten die späteren Beklagten einen 1,80 Meter hohen Zaun; oben mit Stacheldraht bestückt. Streit entstand daraus allerdings …

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Veröffentlicht am: 16. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beamtenrecht: Rückforderung von Bezügen – Billigkeitserwägungen auch bei bloßer Aufrechnung erforderlich

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 08.10.2007 – 5 ME 315/07 – klargestellt, daß im Rahmen der Zurückforderung von Versorgungsbezügen durch Aufrechnung mit Versogungsbezügen ebenso wie im Falle der Rückforderung duch Forderungsbescheid eine Billigkeitsabwägung vorgenommen werden muß .

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Veröffentlicht am: 15. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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Sport & Recht: Befristungsrecht für holländische Radprofis

Der Radsport hat in den vergangen Monaten die Justiz in großem Umfang beschäftigt, denkt man nur allein an die Vielzahl der Verfahren rund um das ehemalige Aushängeschild Jan Ullrich. Lag der Hintergrund dieser Verfahren meist im Bereich des Dopings, scheint sich nun ein neues – arbeitsrechtliches – Problem aufzutun. Der Niederländer Thorwald Veneberg ist bei …

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Veröffentlicht am: 15. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beamtenrecht: Anwärterbezüge trotz Entlassung

Wird der Beamte auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, dann sieht er sich mangels Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Arbeitslosengeld wird nicht gewährt und der privat-wirtschaftliche Arbeitsmarkt steht aufgrund der nicht beendeten und dazu noch beamtenspezifischen Ausbildung nur in beschränkten Maße offen. Der Beamte, der sich gegen die …

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Veröffentlicht am: 12. Oktober, 2007 von RA Michael W. Felser
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