OVG Koblenz: Beamte und ihre Email-Adresse im Netz

Auch manche Behörden wollen modern und bürgernah arbeiten. Was liegt näher als ein Internetauftritt mit Angabe von Namen und Email-Adresse der Beamten ? Das dachte sich auch die Behördenleitung einer Landesbibliothek in Rheinland Pfalz. Und so wurden Name und Email-Adresse, die den Namen auch enthielt, eines Oberbibliotheksrates auf der Homepage der Behörde veröffentlicht.

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Veröffentlicht am: 21. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeld nach unfreiwilliger Beschneidung eines Knaben

Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 ZPO, wer bedürftig ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld eines unfreiwillig beschnittenen Jungen hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.08.2007, Az.: 4 W 12/07) diese Voraussetzungen bejaht. Was war passiert ?

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Veröffentlicht am: 21. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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Aufhebungsvertrag Muster

Betriebsbedingte Kündigungen werden in der betrieblichen Praxis mehr und mehr durch Aufhebungsvereinbarungen verdrängt, auch wenn dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Sperrzeit droht. Häufig honorieren Arbeitgeber die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit

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Veröffentlicht am: 21. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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Abfindung in Sozialplan: Keine Altersdiskriminierung rentennaher Jahrgänge

das entschied das Landesarbeitsgericht kürzlich erstmals unter der Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche. …

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Veröffentlicht am: 21. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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Bremer Studienkontengesetz verfassungswidrig?

Das Bremer Studienkontengesetz sieht für Studenten mit Hauptwohnsitz in Bremen ein sog. Studienguthaben von 14 Semestern vor. Auswärtige Studenten erhalten lediglich ein Guthaben von 2 Semestern. Das Gesetz sieht weiter vor, dass nach Verbrauch des Guthabens Studiengebühren in Höhe von € 500,00 je Semester zu zahlen sind. Verfassungsgemäß, fragte sich das VG Bremen.

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Veröffentlicht am: 21. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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