Auch die Nutzung eines Palm-Organizers ist im Strassenverkehr verboten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Grundsatzbeschluss vom 27.11.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 3 Ss 219/05) entschieden, dass ein mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer einem Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO gleichzustellen ist. Nach dieser Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür …
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Veröffentlicht am: 4. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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