Reiserecht: Veranstalter haftet auch für Einrichtungen, die nicht im Katalog erwähnt waren
Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied mit Urteil vom 18.07.2006 – X ZR 142/05 – über die Klage einer Mutter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € pro Familienmitglied, nachdem ihr elfjähriger Sohn während einer Pauschalreise nach Griechenland aufgrund eines nicht mit Abdeckgittern versehenen Absaugrohres im Schwimmbecken ertrank. 5 / 5 ( 1 vote )
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Veröffentlicht am: 5. Oktober, 2006 von RA Michael W. Felser
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