Beamtenrecht: Kein Anspruch auf bestimmtes Dienstzimmer
Der private Arbeitgeber hat nach § 618 I BGB Diensträume so zu gestalten, daß sich keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer ergibt. Die Vorschrift gilt zwar für Beamte nicht direkt. Allerdings darf man davon ausgehen, daß den Dienstherrn aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ähnliche Pflichten treffen. Ob jedoch aus der Fürsorgepflicht, wie sie z.B. …
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Veröffentlicht am: 21. August, 2006 von RA Michael W. Felser
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