Schweigepflicht der Ärzte umfaßt auch Identität von Mitpatienten
Mit Urteil vom 11.08.2006 – Aktenzeichen 14 U 45/04 – wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auskunftsklage eines Patienten ab, mit welcher der klagende Patient vom beklagten Arzt die Mitteilung des vollen Namens und der Anschrift eines Mitpatienten verlangte, da dieser den klagenden Patienten im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und dabei stattfindenden Tanztherapie zu Fall gebracht …
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Veröffentlicht am: 17. August, 2006 von RA Michael W. Felser
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