Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen unzulässig
Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Berufungsurteil vom 18.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 Sa 59/06) entschieden. In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hatten sie unter anderem eine Probezeit von sechs Monaten und die Geltung der aus dem jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr resultierenden Kündigungsfristen …
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Veröffentlicht am: 16. August, 2006 von RA Michael W. Felser
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Frauen stellt sich kurz vor Ablauf der Elternzeit häufig das Problem, dass die Kindesbetreuung bei den alten Arbeitszeiten nicht sichergestellt ist und der Arbeitgeber den Wünschen der Rückkehrerin nach Arbeitszeitreduzierung oder -verlegung auch unter Berücksichtung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) nicht entsprechen kann oder will. Die Arbeitnehmerin müsste dann also zu den alten Arbeitszeiten, oftmals Vollzeit, wiedereinsteigen. … 



