Keine Verlegung in andere Justizvollzugsanstalt zum Schutz vor Übergriffen
Ein Gefangener, welcher sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand im – nicht erhärteten – Verdacht, durch eine farbige Flüssigkeit einen Billardtisch im Freizeitraum der JVA beschädigt zu haben. Wegen erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der Sachbeschädigung entstanden sei, ordnete der Leiter der Anstalt die Verlegung des Gefangenen in eine andere JVA an und wurde …
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Veröffentlicht am: 28. Juli, 2006 von RA Michael W. Felser
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