Ärztliches Berufsrecht: Unzulässige Werbung eines Zahnarztes im Telefonbuch
Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte mit seiner nunmehr bekannt gewordenen aber nocht nicht rechtskräftigen Entscheidung – 19 K 1581/05.T – den Vorwurf der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, dass es sich bei der Werbung des betroffenen Zahnarztes um ein Berufsvergehen und damit um einen Verstoß gegen die Berufsordnung handele, welches mit einer Geldbuße von 2.000 € zu ahnden sei. …
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Veröffentlicht am: 13. Juli, 2006 von RA Michael W. Felser
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