Auch bei unwiderruflicher Freistellung sozialversichert!
Endlich. Wir sind eingeknickt. Ihre Sozialversicherungsträger. Sie bleiben jetzt auch bei unwiderruflicher Freistellung Mitglied in der Sozialversicherung. Wir nehmen Ihre Beiträge jetzt doch. Aber es hat etwas gedauert: „Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist demnach auch dann auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (z. B. durch
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 15. Juni, 2009 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags):