Beamtenrecht: Dienstliche Mail-Adresse darf veröffentlicht werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 06.02.2007 – 6 K 1729/06.NW – die Klage eines Beamten gegen die Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Anschrift und seiner dienstlichen Telefondurchwahl im Internetauftritt der Dienststelle abgewiesen.
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Veröffentlicht am: 9. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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