Der Begriff stammt u.a. aus dem Bereich der Erbschaftssteuer. In manchen Ländern, z.B. Kanada, wird diese Steuer im Todesfall erhoben auf den Wertzuwachs eines Vermögens. § 21 ErbStG sieht vor, dass in bestimmten Fällen eine ausländische Steuer, die wegen eines Todesfalls auf Vermögen im Ausland erhoben wird, auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet wird. Dabei muss aber die Auslandssteuer und die Inlandssteuer „vergleichbar“ sein, was bei der  capital gains tax von der Rechtsprechung verneint wird.

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