Der Güterstand von Eheleuten hat im Erbrecht Auswirkungen auf die gesetzliche Erbquote des Ehegatten und damit auch auf seine Pflichtteilsquote.

Es gibt drei Güterstände: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Letztere kommt heute so gut wie nicht mehr vor.

Das Erbrecht des Ehegatten ist in §§ 1931, 1371 BGB geregelt.

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern insgesamt ½ Anteil. Bei der Gütertrennung ist die Erbquote abhängig von der Anzahl der Kinder. Neben einem Kind erbt der Ehegatte ½, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei oder mehr Kindern ¼. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern immer ¼.

Die Zugewinngemeinschaft hat auch steuerliche Vorteile im Erbfall. Nach § 5 ErbStG ist Zugewinnausgleich steuerfrei. Im Erbfall wird daher steuerlich ein „fiktiver“ Zugewinnausgleich berechnet, der steuerfrei ist zusätzlich zu dem Freibetrag  des Ehegatten, der bereits EUR 500.000,00 beträgt.

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