Der sog. kleine Pflichtteil betrifft den Fall, dass ein Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit seinem Ehepartner gelebt hat, nicht Erbe seines Ehepartners wird. Üblicherweise beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Abkömmlingen nach § 1931 BGB 1/4. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Erbteil nochmals um ¼, so dass die Erbquote neben Abkömmlingen ½ beträgt. Davon ist die Hälfte, also ¼ ist die Pflichtteilsquote des Ehegatten. Wird der Ehegatte nicht Erbe seines verstorbenen Ehegatten, weil er enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt, beträgt seine Pflichtteilsquote aber nur 1/8 (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von ¼, das sich aus § 1931 BGB ergibt). Zusätzlich kann der überlebende Ehegatte aber von den Erben Zugewinnausgleich fordern.

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