Erblasser

Rechtswahl

Nach der EuErbVO richtet sich grundsätzlich nach Art. 21 das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit kann sich das anwendbare Erbrecht im Laufe der Zeit ändern. Zieht ein Deutscher ins Ausland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, ist …

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