Erbvertrag

Lebzeitiges Eigeninteresse

Dieser Begrifft ist von der Rechtsprechung im Rahmen des § 2287 BGB entwickelt worden. Ist in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament ein Erbe eingesetzt worden, so schützt ihn § 2287 BGB vor Schenkungen des Erblassers, die dieser mit Beeinträchtigungsabsicht vornimmt. Anderenfalls könnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten das gesamte Vermögen verschenken und der eingesetzte …

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Letztwillige Verfügung

Dies ist der Oberbegriff, unter den zwei Arten der letztwilligen Verfügung zusammengefasst werden: Testament und Erbvertrag. In einer letztwilligen Verfügung können insbesondere eine Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung und Auflagen bestimmt werden. Der Erblasser kann aber auch weitere Anordnungen treffen, z.B. Testamentsvollstreckung anordnen oder Teilungsanordnungen vorgeben.

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