Hauptbeschäftigung

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger: Rentenversicherungspflicht im Nebenjob?

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist rentenversicherungspflichtig, wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftrageber tätig ist und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Ob bei dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Hauptbeschäftigung bei der Frage, ob ein anderer Auftraggeber besteht, zu berücksichtigen ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Haltung der …

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