Staatsanwaltschaft

Kranführer auch ohne Kran selbständig

Einem Kranführer, der ohne eigenen Kran als Selbständiger Aufträge erledigte, wurde in einem Strafverfahren vom Staatsanwaltschaft attestiert, es gäbe keine selbständige Tätigkeit eines Kranführers ohne Fahrzeug. Das Problem bei Irrtümern über die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit kann jedenfalls am Bau gravierende Folgen (Haft, Insolvenz) haben. Zum Glück suchte der Unternehmer aus dem Ruhrgebiet nach Recherchen im …

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Veröffentlicht am: 12. Mai, 2015 von RA Michael W. Felser
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