Manteltarifvertrag Friseurhandwerk NRW 2012

Der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2008 wurde ab dem 1. Mai 2008 für allgemeinverbindlich erklärt. Die zentralen Daten des Tarifvertrages findet man beim Tarifregister in NRW. Das Tarifregister listet die wesentlichen Daten wie höchste und niedrigste Lohngruppe, Weihnachtgeld u.a. übersichtlich in einer Tabelle auf und gibt Auskunft über Laufzeiten und Allgemeinverbindlichkeit. Verdi stellt den Manteltarifvertrag Friseurhandwerk auf den Internetseiten der Gewerkschaft als Download zur Verfügung. Für die Arbeitsrechtler ist für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus den Tarifverträgen die (einstufige) Ausschlussfrist von drei Monaten in § 18 des Manteltarifvertrags zu beachten.

Update 2015: Seit 1. August 2014 betragen die Mindeststundenlöhne 7,50 Euro (Ost) bzw. 8,00 Euro (West). Ab 1. August 2015 müssen nach dem Mindestentgelttarifvertrag  in ganz Deutschland 8,50 Euro (ab Oktober in NRW 8,51 Euro) gezahlt werden. Es gibt nicht nur einen Mindestentgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in NRW, sondern auch einen neuen Manteltarifvertrag:

Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen
– gültig ab 01.08.2012

§   1 Geltungsbereich
§   2 Arbeitsvertrag
§   3 Probezeit
§   4 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
§   5 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
§   6 Regelmäßige Arbeitszeit
§   7 Arbeitszeitkonto
§   8 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§   9 Vergütung
§ 10 Sonderzahlung
§ 11 Erholungsurlaub
§ 12 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall
§ 13 Arbeitsversäumnis
§ 14 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung
§ 15 Arbeitsbefreiung unter Fortfall der Vergütung
§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 17 Zeugnis
§ 18 Ausschlussfristen
§ 19 Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 20 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 21 Aushang bzw. Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 22 Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
§ 23 Inkrafttreten

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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